Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wasatro Sanierungen – Philipp Schultes
Römerweg 7, 46519 Alpen · +49 (0) 2802 9476344 · info@wasatro.de
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Wasatro Sanierungen – Philipp Schultes, Römerweg 7, 46519 Alpen (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber über sämtliche angebotenen Leistungen, insbesondere Bodenbeschichtungen, Industriebodenbeschichtungen, Balkonsanierungen, Kellersanierungen, Fassadensanierungen, Bautenschutz und Abdichtungen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie öffentlichen Einrichtungen gleichermaßen, sofern nichts anderes angegeben.
§ 2 Vertragsschluss und Angebot
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Kostenvoranschläge werden nach einer kostenfreien Erstbesichtigung erstellt und sind für die im Angebot beschriebenen Leistungen und Mengen bindend. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber können zu Preisanpassungen führen, über die der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird.
2.4 Maße, Mengen und Flächen, die dem Angebot zugrunde liegen, beruhen auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung vorliegenden Informationen. Abweichungen, die sich bei der Ausführung ergeben, werden anteilig abgerechnet.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3.2 Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen (z. B. Rückbau, Entsorgung von Sondermüll, Tiefengrundierungen bei unvorhergesehenem Untergrundversagen) werden gesondert beauftragt und abgerechnet.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
4.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Bei Aufträgen mit einem Nettowert über 3.000 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes vor Leistungsbeginn zu verlangen.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schäden geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.5 Einwände gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
§ 5 Ausführungsfristen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Mitgeteilte Ausführungszeiträume sind unverbindliche Richtwerte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Termingarantie vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beginn der Arbeiten zu verschieben, sofern die Ausführungsbedingungen (Witterung, Untergrundvorbereitung, Zugang) nicht den erforderlichen Standards entsprechen.
5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt und besenrein übergeben werden. Ausfallzeiten, die durch nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können in Rechnung gestellt werden.
5.3 Strom- und Wasseranschlüsse in ausreichender Kapazität werden vom Auftraggeber kostenfrei bereitgestellt.
5.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über bekannte Vorschäden, Vorbehandlungen des Untergrunds, Feuchtigkeitsprobleme sowie sonstige für die Ausführung relevante Umstände. Für Schäden, die aus unvollständigen oder falschen Angaben entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5.5 Dritte, die sich während der Ausführung im Arbeitsbereich aufhalten, tun dies auf eigenes Risiko. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass unbeteiligte Personen – insbesondere Kinder – von den Arbeitsbereichen ferngehalten werden.
§ 6 Abnahme
6.1 Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme kann schriftlich oder durch widerspruchslose Inbetriebnahme erfolgen.
6.2 Wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, sind vom Auftraggeber konkret zu benennen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung 14 Tage nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt – 5 Jahre ab Abnahme der Leistung.
7.2 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung, schriftlich und mit konkreter Beschreibung des Mangels anzeigt.
7.3 Vom Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen sind Schäden oder Veränderungen durch: natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, Einwirkung Dritter, nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder beauftragte Dritte sowie äußere Einwirkungen (Witterung, Feuchtigkeit, chemische Einflüsse), die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhersehbar waren.
7.4 Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
§ 8 Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
8.2 Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), und in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
8.4 Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder Betriebsunterbrechungen – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 9 Besondere Bedingungen für Bodenbeschichtungen
9.1 Untergrundprüfung – Der Auftragnehmer prüft den Untergrund nach den anerkannten Regeln der Technik. Schäden, die auf einen vom Auftraggeber nicht angezeigten Vorschaden oder einen für die eingesetzte Beschichtung ungeeigneten Untergrund zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
9.2 Verarbeitungsbedingungen – Bodenbeschichtungen erfordern definierte Verarbeitungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Untergrundtemperatur, Restfeuchte). Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Räumlichkeiten entsprechend vorbereitet sind. Einflüsse, die nach Ausführungsbeginn außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers auf die frische Beschichtung einwirken, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.3 Partikelverwehung und Windflug – Bei Außenbeschichtungen sowie bei Beschichtungen in nicht vollständig witterungsgeschützten Bereichen (Carports, offene Hallen, Balkone, Einfahrten, Terrassen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Verunreinigungen, Einschlüsse oder optische Beeinträchtigungen der Beschichtungsoberfläche, die durch Partikelverwehung, Windflug, Staubeintrag, Blütenstaub, Insekten oder sonstige von außen eingetragene Fremdkörper entstehen. Dies gilt insbesondere während und nach der offenen Trocknungs- und Aushärtungszeit.
9.4 Optische Abweichungen – Geringe optische Abweichungen (leichte Farbunterschiede, Oberflächentexturen, Schichtdickenunterschiede) zwischen Musterflächen und ausgeführten Flächen, die auf material- oder untergrundbedingte Eigenschaften zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
9.5 Nutzungssperre – Der Auftraggeber ist verpflichtet, die behandelte Fläche während der vom Auftragnehmer mitgeteilten Trocknungs- und Aushärtezeit vollständig von Personen, Fahrzeugen, Tieren und Einflüssen jeder Art freizuhalten. Schäden durch frühzeitige Nutzung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.6 Chemische und mechanische Einwirkung – Die Gewährleistung für Bodenbeschichtungen umfasst keine Schäden durch chemische Einwirkungen (Öle, Laugen, Säuren, Streusalz u. Ä.) oder mechanische Belastungen, die über das im Angebot definierte Nutzungsprofil hinausgehen.
9.7 Rissbildung – Risse in der Beschichtung, die ihren Ursprung in Setzungsrissen, Dehnfugen oder Bewegungen des Untergrunds haben, stellen keinen Ausführungsmangel dar. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vorab auf dieses Risiko hin, sofern entsprechende Untergrundmerkmale bei der Besichtigung erkennbar sind.
Besondere Hinweise zu Beschichtungsarbeiten
- Bei händisch ausgeführten Beschichtungssystemen können verarbeitungsbedingte Verlege-, Rollen-, Werkzeug-, Struktur- und Ansatzspuren sichtbar bleiben. Dies gilt insbesondere bei Streiflicht sowie auf größeren zusammenhängenden Flächen.
- Handwerklich ausgeführte Beschichtungen sind nicht mit industriell gefertigten Oberflächen gleichzusetzen. Geringfügige Unterschiede in Oberflächenstruktur, Verlauf, Glanzgrad und optischem Erscheinungsbild können system- und verarbeitungsbedingt auftreten.
- Streiflicht, tief stehende Sonne, punktuelle Beleuchtung oder andere ungünstige Lichtverhältnisse können Unebenheiten, Strukturen und Verarbeitungsspuren optisch deutlich stärker hervorheben als unter üblichen Nutzungs- und Beleuchtungsverhältnissen.
- Bei besonders hohen Anforderungen an das optische Erscheinungsbild wird die vorherige Herstellung und Freigabe einer Musterfläche empfohlen.
- Schleifende, schiebende oder kratzende Beanspruchungen können zu Kratzern, Mattierungen und sonstigen Gebrauchsspuren auf der Oberfläche führen.
- Bei entsprechenden Beschichtungssystemen können schleifende Belastungen zu Weißbruch bzw. hellen Gebrauchsspuren an der Oberfläche führen.
- Das Verschieben von Möbeln, Maschinen, Paletten, Regalen oder anderen schweren bzw. scharfkantigen Gegenständen kann die Beschichtung beschädigen. Geeignete Schutzunterlagen bzw. Gleit- oder Lastverteilungsmaßnahmen sind zu verwenden.
- Punktuelle hohe Belastungen können zu Druckstellen oder dauerhaften Abzeichnungen führen. Dies gilt insbesondere bei kleinen Aufstandsflächen von Maschinen, Regalen, Möbeln und vergleichbaren Gegenständen.
- Bei Stühlen, Büromöbeln oder anderen rollenden Einrichtungen sind für die jeweilige Beschichtung geeignete Rollen und gegebenenfalls Schutzmatten zu verwenden.
- Fahrzeugreifen sowie bestimmte Gummi-, Kunststoff- und Elastomerprodukte können je nach Materialzusammensetzung Verfärbungen, Abzeichnungen oder Weichmacherwanderungen verursachen.
- Reifenstandspuren und ähnliche Verfärbungen können insbesondere bei längerem Kontakt auftreten und lassen sich gegebenenfalls nicht vollständig entfernen.
- Epoxidharzbeschichtungen sind nicht dauerhaft farbstabil. Bei Sonnen- bzw. UV-Einwirkung muss mit Farbtonveränderungen und insbesondere mit Vergilbung gerechnet werden.
- Unterschiedliche UV- und Sonneneinstrahlung kann dazu führen, dass einzelne Teilflächen unterschiedlich altern oder unterschiedliche Farbtöne entwickeln.
- Eine UV-beständige Versiegelung oder ein geeignetes Topcoat kann Farbveränderungen reduzieren, jedoch je nach System nicht vollständig verhindern.
- Nachträgliche Reparaturen, Ausbesserungen oder Teilflächenbeschichtungen können gegenüber der bestehenden Fläche hinsichtlich Farbton, Glanzgrad, Struktur und Oberflächenerscheinung sichtbar bleiben.
- Farbtonabweichungen zwischen unterschiedlichen Materialchargen sind möglich. Bei zusammenhängenden Flächen sollte daher möglichst Material aus einer einheitlichen Charge verwendet werden.
- Unterschiedliche Auftragsmengen, Schichtdicken und Verarbeitungsbedingungen können zu Unterschieden im Glanzgrad und im optischen Erscheinungsbild führen.
- Ungünstige Trocknungs-, Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Lüftungsbedingungen können zu Oberflächenirritationen, Glanzgradunterschieden oder anderen optischen Veränderungen führen.
- Während der Aushärtungs- und Trocknungsphase ist für ausreichende Lüftung und geeignete klimatische Bedingungen zu sorgen.
- Die fertiggestellte Beschichtung darf erst nach ausreichender Aushärtung entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung belastet werden. Eine zu frühe mechanische oder chemische Belastung kann bleibende Oberflächenveränderungen verursachen.
- Frisch beschichtete Flächen sind während der Aushärtungsphase vor Wasser, Feuchtigkeit, Verschmutzungen, Staub und mechanischer Belastung zu schützen.
- Bestehende Unebenheiten, Wellen, Gefälle, Poren, Riefen oder sonstige Strukturen des Untergrundes werden durch eine Beschichtung nicht automatisch beseitigt.
- Insbesondere glatte oder glänzende Beschichtungen können vorhandene Unebenheiten des Untergrundes optisch stärker hervorheben.
- Risse, Bewegungen oder Veränderungen aus dem Untergrund können sich trotz fachgerechter Beschichtung später wieder in der Oberfläche abzeichnen oder durch die Beschichtung hindurch übertragen.
- Vorhandene Bewegungs-, Dehn- und Gebäudefugen müssen grundsätzlich entsprechend ihrer Funktion übernommen werden und können daher auch in der fertigen Oberfläche sichtbar bleiben.
- Eine Beschichtung ersetzt keine Bauwerksabdichtung gegen aufsteigende, rückseitige oder seitlich eindringende Feuchtigkeit, sofern nicht ausdrücklich ein hierfür vorgesehenes Abdichtungs- bzw. Beschichtungssystem vereinbart wurde.
- Nachträgliche Feuchtigkeitseinwirkung aus dem Untergrund kann zu Verfärbungen, Blasenbildung, Ablösungen oder sonstigen Schäden an Beschichtungssystemen führen.
- Chemikalienbeständigkeit bedeutet nicht automatisch eine uneingeschränkte Beständigkeit gegenüber sämtlichen Stoffen, Konzentrationen, Temperaturen und Einwirkzeiten.
- Ausgelaufene Chemikalien, Öle, Kraftstoffe, Reinigungsmittel und andere aggressive Stoffe sind möglichst kurzfristig und fachgerecht zu entfernen.
- Dauerhafte Flüssigkeitsbelastung bzw. stehendes Wasser kann je nach eingesetztem System zu optischen oder technischen Veränderungen führen.
- Rutschhemmende bzw. strukturierte Beschichtungen weisen konstruktionsbedingt eine stärker strukturierte Oberfläche auf und können einen erhöhten Reinigungs- und Pflegeaufwand erfordern.
- Die Rutschhemmung einer Oberfläche kann durch Verschmutzungen, Fette, Öle, Wasser, ungeeignete Reinigungs- oder Pflegemittel sowie durch nutzungsbedingten Verschleiß beeinflusst werden.
- Die vereinbarte Rutschhemmung entbindet den Betreiber nicht von der Verpflichtung, die Fläche regelmäßig zu reinigen und verkehrssicher zu halten.
- Zur langfristigen Erhaltung der Oberflächenqualität sind eine regelmäßige Reinigung und die Verwendung geeigneter Reinigungs- und Pflegemittel erforderlich.
- Ungeeignete Reinigungsmittel, aggressive Chemikalien, Scheuermittel, harte Pads, Bürsten oder ungeeignete Reinigungsmaschinen können die Oberfläche verändern, verkratzen oder den Glanzgrad beeinflussen.
- Intensität und Art der Nutzung haben erheblichen Einfluss auf die Geschwindigkeit und das Erscheinungsbild des natürlichen Verschleißes einer Beschichtungsoberfläche.
- Nutzungsbedingte Kratzer, Mattierungen, Laufstraßen, Reifenspuren, Glanzgradveränderungen und vergleichbare Gebrauchsspuren können im Laufe der Nutzung auftreten.
- Außenflächen unterliegen zusätzlich starken Temperaturwechseln, UV-Strahlung, Niederschlag, Frost, Verschmutzung und sonstigen Witterungseinflüssen. Hierdurch können Farbton, Glanzgrad und Oberflächenerscheinung verändert werden.
- Nachfolgende Arbeiten anderer Gewerke, Montagearbeiten, Baustellenverkehr, Gerüste, Leitern, Hubwagen, Paletten, Werkzeug oder Materiallagerung können fertiggestellte Beschichtungen beschädigen. Die Beschichtungsfläche ist nach Fertigstellung entsprechend zu schützen.
- Schutzabdeckungen dürfen erst nach ausreichender Aushärtung aufgebracht werden. Ungeeignete Abdeckmaterialien oder Klebebänder können Abzeichnungen, Verfärbungen oder Schäden verursachen.
- Bereiche unter dauerhaft abgestellten Gegenständen können sich aufgrund unterschiedlicher Licht-, Luft- und Nutzungseinwirkung optisch anders entwickeln als frei liegende Flächen.
- Bei mineralischen Untergründen können baustoffbedingte Schwankungen hinsichtlich Saugfähigkeit, Porigkeit, Feuchtigkeit und Oberflächenstruktur Einfluss auf das spätere Erscheinungsbild der Beschichtung haben.
- Die Ausbildung einer technisch funktionsfähigen Beschichtung bedeutet nicht zwangsläufig die Herstellung einer optisch vollkommen homogenen, spiegelglatten oder strukturlosen Oberfläche, sofern eine solche Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Besondere Anforderungen an Farbton, Ebenheit, Glanzgrad, Oberflächenstruktur oder optische Gleichmäßigkeit sind vor Ausführung ausdrücklich zu vereinbaren.
§ 10 Kündigung und Rücktritt
10.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Als ersparte Aufwendungen werden pauschal 10 % des noch nicht erbrachten Leistungsanteils angesetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist eine abweichende Ersparnis nach.
10.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug, Verweigerung der Mitwirkungspflichten oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
10.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Datenschutz
11.1 Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Auftragserfüllung und Kommunikation genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
11.2 Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
12.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
